Auffrischungskurs Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für Bauarbeiter alle 3 statt 5 Jahre

Der im März 2022 unterzeichnete nationale Kollektivvertrag im Bauwesen enthält auch wichtige Neuerungen im Bereich der Sicherheitsschulungen für Arbeitnehmer.
Unter anderem wird, um die Sicherheit der Arbeitnehmer weiter zu verbessern, festgelegt, dass die in Punkt 9 des Staat-Regionen Abkommens vom 21. Dezember 2011 genannte 6-stündige Auffrischungsschulung der Arbeitnehmer alle drei Jahre durchgeführt werden muss. Die genannte Dreijahresfrist gilt ab der Auffrischung, die auf diejenige folgt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der oben genannten Bestimmung fällig ist.
Die unterschiedliche Periodizität, die für Führungskräfte (gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe d) des Gesetzesdekrets Nr. 81/08) und für Vorgesetzte festgelegt wurde, bleibt mit 2 Jahren unverändert.

KURSKATALOG
für die Unternehmen im Bauwesen

KODEX
TITEL
DAUER
GÜLTIGKEIT / FÄLLIGKEITEN
BESTIMMUNGEN IN GELTENDER FASSUNG
BRANDSCHUTZ
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 5 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Abs. 9; M.D. 02.09.2021
AUFFRISCHUNG - BRANDSCHUTZ
5 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 5 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Abs. 9; M.D. 02.09.2021
ASBEST
30 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08 Art. 37, Art. 258
AUFFRISCHUNG - AUTOKRAN
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012, Anhang A Punkt 6 - Anhang VII
AUTOKRAN - ZUSAETZLICHES SPEZIFISCHES MODUL
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012, Anhang VII, Punkt 2
GRUNDKURS
16 h
3 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Bst. 2, Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011; Kollektivvertrag März 2022
** BASEAGG
auch Online
AUFFRISCHUNG - GRUNDKURS
6 h
3 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 6 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Bst. 2, Staat-Regionen-Abkommen 21.12.2011; Kollektivvertrag März 2022
AUFFRISCHUNG - SELBSTFAHRENDE STAPLER MIT FAHRER AN BORD
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012, Anhang A Punkt 6 - Anhang VI
DIISOCIANATI - GRUNDMODUL
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs absolviert werden.
Verordnung EU 2020/1149
FUEHRUNGSKRAEFTE
16 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 18; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011
AUFFRISCHUNG - FUEHRUNGSKRAEFTE
6 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 18; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011
PSA DER 3. KATEGORIE GEGEN ABSTURZ
4 h
Derzeit Auffrischung nicht vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 77
PSA DER 3. KATEGORIE FUER GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
4 h
Derzeit Auffrischung nicht vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 77, Art. 37, EU 16/425
SPRENGMEISTER
16 h
Derzeit Auffrischung nicht vorgesehen.
Art. 49 des Einheitstextes der Gesetze über die Öffentliche Sicherheit für die Erlangung der Lizenz gemäß Art. 27 des D.P.R. 302 vom 19.03.1956, Art. 37, Abs. 1 und 2 des G.v.D. 81/08, Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011 - Prot. 221, Art. 57 des D.P.R. 128/1959 und Art. 13, Abs. 1, Bst. A des G.v.D. 5/2012
SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN
32 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 116, Art. 37; G.v.D. 81/08, Art.77
AUFFRISCHUNG - SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN
8 h (davon 4 h technisch-praktischer Inhalt)
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 116, Art. 37
VORGESETZTE - SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 116, Absatz 4; Anhang XXI
AUFFRISCHUNG - SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN - VORGESETZTE
4 h
5 Jahre
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 116, Absatz 4; Anhang XXI
AUFFRISCHUNG - TURMDREHKRAN
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang V
AUFFRISCHUNG - LKW MIT HEBEVORRICHTUNG
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang IV
MANUELLE HANDHABUNG VON LASTEN
4 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 169
HYDRAULIKBAGGER, FRONTLADER UND BAGGERLADER
16 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; D.LH. 15/10; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - G.U. 12.03.2012, Projekt 16 h MICS
AUFFRISCHUNG - HYDRAULIKBAGGER, RADLADER UND BAGGERLADER
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang IX
AUFFRISCHUNG - HUBARBEITSBUEHNEN (PLE)
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang III
AUFFRISCHUNG - BETONPUMPEN
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang X
HOEHENARBEIT - GERUESTE
32 h
(davon 4 h PSA der 3. Kategorie gegen Absturz)
4 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden durchgeführt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 136, Art. 37 - Anhang XXI; G.v.D.81/08 Art. 77
AUFFRISCHUNG - HOEHENARBEIT - GERUESTE
4 h
(davon 3 h technisch-praktischer Inhalt)
4 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 136, Art. 3; Anhang XXI, Punkt 6
VORGESETZTE
8 h
2 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 19; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011; L.D 146/2021 (Umgewandelt in Gesetz 215/2021)
AUFFRISCHUNG - VORGESETZTE
6 h
2 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 19; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011; L.D 146/2021 (Umgewandelt in Gesetz 215/2021)
ERSTE HILFE
12 h
(16 Einheiten)
Gültigkeitsdauer auf Staatsebene 3 Jahre, in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol 10 Jahre.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 45; M.D. 388/03; D.LH. 25/2005
AUFFRISCHUNG - ERSTE HILFE
6 h
Gültigkeitsdauer auf Staatsebene 3 Jahre, in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol 10 Jahre.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 45; M.D. 388/03; D.LH. 25/2005
SICHERHEITSSPRECHER
32 h
Bis 15 Angestellte muss der Sicherheitssprecher alle 3 Jahre einen 4-stündigen Auffrischungskurs besuchen.
Von 15 bis 50 Angestellte muss der Sicherheitssprecher jährlich einen 4-stündigen Auffrischungskurs besuchen.
Ab 50 Angestellten muss der Sicherheitssprecher jährlich einen 8-stündigen Auffrischungskurs besuchen.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 11; NKV Art. 87
AUFFRISCHUNG - SICHERHEITSSPRECHER - 4 STD.
4 h
Jährliche Auffrischung.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 11; NKV Art. 87
AUFFRISCHUNG - SICHERHEITSSPRECHER - 8 STD.
8 h
Jährliche Auffrischung.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 11; NKV Art. 87
* SIT
AUSBILDUNG VOR ORT
1-4 h
Spezifischer Kurs für die Ausbildung auf der Baustelle.
G.v.D. 81/08, Art. 36
ARBEITEN IN BEENGTEN UND/ODER VERSEUCHTEN RÄUMEN
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 4 h besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 6, Absatz 8, Bst. G; Art. 66; D.P.R. 177 vom 14.09.2011
AUFFRISCHUNG - ARBEITEN IN BEENGTEN UND/ODER VERSEUCHTEN RÄUMEN
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 4 h besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 6, Absatz 8, Bst. G; Art. 66; D.P.R. 177 vom 14.09.2011
STRASSENBAUSTELLEN
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 h besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 161, Bst. 2; Ministerialdekret vom 22.01.2019
AUFFRISCHUNG - STRASSENBAUSTELLEN
6 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 161, Bst. 2; Ministerialdekret vom 22.01.2019
VORGESETZTE - STRASSENBAUSTELLEN
12 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 h besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 161, Bst. 2; Ministerialdekret vom 22.01.2019
ROLLGERÜSTE
4 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 73, Art. 140, Art. 77

Ausbildung Befähigung Arbeitsgeräte (MICS-Attrezzature, Fomedil)

KODEX
TITEL
DAUER
 
 
Grundmodul - gemeinsames Modul - Hebemittel
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
Fahrzeugkran (Autokran)
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
PRATCARR
Selbstfahrende Stapler mit Fahrer an Bord
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
PRATGRU
Turmdrehkran (Untendreher und Obendreher)
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
PRATGRUCA
LKW mit Hebevorrichtung
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
PRATPLE
 
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
PRATPOMP
Betonpumpen
8 h
 
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
 
 
 
 
 

* Die mit * gekennzeichnet Kurse werden nur auf Anfrage oder bei erreichen der Mindestteilnehmerzahl organisiert

  • AMIANTO: Asbest
  • AUTOGRUSP: Zusätzliches Modul für Autokräne mit Teleskopverlängerung/Schwenkarm
  • DIRIG: Führungskräfte
  • DIRIGAGG: Führungskräfte - Auffrischung
  • DPI-SAL: PSA der 3. Kategorie für Gesundheit und Sicherheit
  • FOCHINI: Kurs zur Vorbereitung auf die Sprengmeisterprüfung
  • FUNIPREP: Vorgesetzte - seilunterstützte Höhenarbeiten
  • FUNIPREPA: Auffrischung seilunterstützte Höhenarbeiten - Vorgesetzte
  • SIT: Ausbildung vor Ort auf der Baustelle
  • STRADAPRE: Strassenbaustellen - Vorgesetzte
  • TRAB: Rollgerüste

Für Einschreibungen senden Sie uns eine Anfrage an kurse@pkb.bz.it mit Angabe des Kurstyps, Kurssprache und die Daten der Arbeiter (Name, Nachname, Geburtsdatum und -ort, Steuerkodex).

** BASEAGG, Online Auffrischung Grundkurs

Der BASEAGG-Kurs, 6-stündiger Auffrischungskurs, wird auch Online angeboten. Der Arbeitnehmer kann den Kurs selbständig und wann immer er Zeit hat absolvieren.
Für die Einschreibung sendet uns die Baufirma eine Mail an kurse@pkb.bz.it mit folgenden Daten:
  • Ateco-Kodex, Firmenname mit kompletter Anschrift oder Bauarbeiterkodex
  • Nachname und Vorname des Arbeitnehmers, Geburtsdatum und -ort und Steuerkodex
  • Wichtig: Die Muttersprache des Arbeitnehmers angeben, der Kurs wird in italienischer oder deutscher Sprache angeboten