** E-Learning BASEAGG
Auffrischung - Grundkurs

Der BASEAGG, Auffrischung - Grundkurs mit einer Dauer von 6 Stunden, gemäß G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 2, Staat-Regionen Abkommen vom 21.12.2011, kann im E-learning Modus durchgeführt werden.
Das Lernprogramm wird auf einer Plattform zur Verfügung gestellt und kann von den Nutzern mit verschiedenen Geräten wie PCs, Tablets oder Mobiltelefonen genutzt werden.
Ein neues Tool für die Ausbildung im asynchronen Modus, das eine völlig autonome Nutzung des Online-Kurses ermöglicht.
Die Schulung wird vom PKB sowohl für den Teilnehmer als auch für das Unternehmen, das den Kursteilnehmer anmeldet, zertifiziert.
Für die Anmeldung sind die folgenden Daten an kurse@pkb.bz.it zu senden:
- Unternehmen: Ateco-Kodex, Firmenname, Anschrift, MwSt.-Nummer und Steuernummer;
- Teilnehmer: Nachname und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Steuernummer. Bitte geben Sie die Sprache des Kurses an, d. h. Italienisch oder Deutsch.

KURSKATALOG
für die Unternehmen im Bauwesen

 
KODEX
TITEL
DAUER
GÜLTIGKEIT / FÄLLIGKEITEN
BESTIMMUNGEN IN GELTENDER FASSUNG
BRANDSCHUTZ
8 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 5 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Abs. 9; M.D. 02.09.2021
AUFFRISCHUNG - BRANDSCHUTZ
5 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 5 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Abs. 9; M.D. 02.09.2021
ASBEST
30 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08 Art. 37, Art. 258
AUFFRISCHUNG - AUTOKRAN
4 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012, Anhang A Punkt 6 - Anhang VII
AUTOKRAN - ZUSAETZLICHES SPEZIFISCHES MODUL
8 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012, Anhang VII, Punkt 2
GRUNDKURS
16 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Bst. 2, Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011
AUFFRISCHUNG - GRUNDKURS
6 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 6 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Bst. 2, Staat-Regionen-Abkommen 21.12.2011
AUFFRISCHUNG - SELBSTFAHRENDE STAPLER MIT FAHRER AN BORD
4 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012, Anhang A Punkt 6 - Anhang VI
FUEHRUNGSKRAEFTE
16 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 18; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011
AUFFRISCHUNG - FUEHRUNGSKRAEFTE
6 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 18; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011
PSA DER 3. KATEGORIE GEGEN ABSTURZ
4 h
Derzeit Auffrischung nicht vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 77
PSA DER 3. KATEGORIE FUER GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
4 h
Derzeit Auffrischung nicht vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 77, Art. 37, EU 16/425
SPRENGMEISTER
16 h
Derzeit Auffrischung nicht vorgesehen.
Art. 49 des Einheitstextes der Gesetze über die Öffentliche Sicherheit für die Erlangung der Lizenz gemäß Art. 27 des D.P.R. 302 vom 19.03.1956, Art. 37, Abs. 1 und 2 des G.v.D. 81/08, Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011 - Prot. 221, Art. 57 des D.P.R. 128/1959 und Art. 13, Abs. 1, Bst. A des G.v.D. 5/2012
SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN
32 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 116, Art. 37; G.v.D. 81/08, Art.77
AUFFRISCHUNG - SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN
8 h (davon 4 h technisch-praktischer Inhalt)
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 116, Art. 37
VORGESETZTE - SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN
8 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 116, Absatz 4; Anhang XXI
AUFFRISCHUNG - SEILUNTERSTUETZTE HOEHENARBEITEN - VORGESETZTE
4 h
5 Jahre
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 116, Absatz 4; Anhang XXI
AUFFRISCHUNG - TURMDREHKRAN
4 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang V
AUFFRISCHUNG - LKW MIT HEBEVORRICHTUNG
4 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang IV
MANUELLE HANDHABUNG VON LASTEN
4 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 169
HYDRAULIKBAGGER, FRONTLADER UND BAGGERLADER
16 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; D.LH. 15/10; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - G.U. 12.03.2012, Projekt 16 h MICS
AUFFRISCHUNG - HYDRAULIKBAGGER, RADLADER UND BAGGERLADER
4 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang IX
AUFFRISCHUNG - HUBARBEITSBUEHNEN (PLE)
4 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang III
AUFFRISCHUNG - BETONPUMPEN
4 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 Stunden wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37; Art. 73, Absatz 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012 - Anhang A, Punkt 6 - Anhang X
HOEHENARBEIT - GERUESTE
32 h
(davon 4 h PSA der 3. Kategorie gegen Absturz)
4 Jahre: Bei Fälligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden durchgeführt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 136, Art. 37 - Anhang XXI; G.v.D.81/08 Art. 77
AUFFRISCHUNG - HOEHENARBEIT - GERUESTE
4 h
(davon 3 h technisch-praktischer Inhalt)
4 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 136, Art. 3; Anhang XXI, Punkt 6
VORGESETZTE
8 h
2 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 19; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011; L.D 146/2021 (Umgewandelt in Gesetz 215/2021)
AUFFRISCHUNG - VORGESETZTE
6 h
2 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 7, Art. 19; Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011; L.D 146/2021 (Umgewandelt in Gesetz 215/2021)
ERSTE HILFE
12 h
(16 Einheiten)
Gültigkeitsdauer auf Staatsebene 3 Jahre, in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol 10 Jahre.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 45; M.D. 388/03; D.LH. 25/2005
AUFFRISCHUNG - ERSTE HILFE
6 h
Gültigkeitsdauer auf Staatsebene 3 Jahre, in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol 10 Jahre.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 45; M.D. 388/03; D.LH. 25/2005
SICHERHEITSSPRECHER
32 h
Bis 15 Angestellte muss der Sicherheitssprecher alle 3 Jahre einen 4-stündigen Auffrischungskurs besuchen.
Von 15 bis 50 Angestellte muss der Sicherheitssprecher jährlich einen 4-stündigen Auffrischungskurs besuchen.
Ab 50 Angestellten muss der Sicherheitssprecher jährlich einen 8-stündigen Auffrischungskurs besuchen.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 11; NKV Art. 87
AUFFRISCHUNG - SICHERHEITSSPRECHER - 4 STD.
4 h
Jaehrliche Auffrischung.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 11; NKV Art. 87
AUFFRISCHUNG - SICHERHEITSSPRECHER - 8 STD.
8 h
Jaehrliche Auffrischung.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Absatz 11; NKV Art. 87
* SIT
AUSBILDUNG VOR ORT
1-4 h
Spezifischer Kurs für die Ausbildung auf der Baustelle.
G.v.D. 81/08, Art. 36
ARBEITEN IN BEENGTEN UND/ODER VERSEUCHTEN RÄUMEN
4 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 6, Absatz 8, Bst. G; Art. 66; D.P.R. 177 vom 14.09.2011
STRASSENBAUSTELLEN
8 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 h besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 161, Bst. 2; Ministerialdekret vom 22.01.2019
AUFFRISCHUNG - STRASSENBAUSTELLEN
6 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss der Auffrischungskurs wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 161, Bst. 2; Ministerialdekret vom 22.01.2019
VORGESETZTE - STRASSENBAUSTELLEN
12 h
5 Jahre: Bei Faelligkeit muss ein Auffrischungskurs mit einer Dauer von mindestens 6 h besucht werden.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 161, Bst. 2; Ministerialdekret vom 22.01.2019
ROLLGERÜSTE
4 h
Derzeit keine Auffrischung vorgesehen.
G.v.D. 81/08, Art. 37, Art. 73, Art. 140, Art. 77
Die mit * gekennzeichnet Kurse werden nur auf Anfrage oder bei erreichen der Mindestteilnehmerzahl organisiert:
  • AMIANTO: Asbest
  • AUTOGRUSP: Zusätzliches Modul für Autokräne mit Teleskopverlängerung/Schwenkarm
  • DIRIG: Führungskräfte
  • DIRIGAGG: Führungskräfte - Auffrischung
  • DPI-SAL: PSA der 3. Kategorie für Gesundheit und Sicherheit
  • FOCHINI: Kurs zur Vorbereitung auf die Sprengmeisterprüfung
  • FUNIPREP: Vorgesetzte - seilunterstützte Höhenarbeiten
  • FUNIPREPA: Auffrischung seilunterstützte Höhenarbeiten - Vorgesetzte
  • TRAB: Rollgerüste
  • SIT: Ausbildung vor Ort auf der Baustelle
  • STRADAPRE: Strassenbaustellen - Vorgesetzte

Für eventuelle Einschreibungen senden Sie uns eine Anfrage an kurse@pkb.bz.it mit Angabe des Kurstyps, Kurssprache und die Daten der Arbeiter (Name, Nachname, Geburtsdatum und -ort, Steuerkodex).

Der mit ** gekennzeichnete Kurse sind in E-Learning möglich:
 

Ausbildung Befähigung Arbeitsgeräte

KODEX
TITEL
DAUER
GÜLTIGKEIT / FÄLLIGKEITEN
BESTIMMUNGEN GEMÄß
Grundmodul - gemeinsames Modul - Hebemittel
8 h
Die Fälligkeit hängt mit dem Datum des jeweiligen praktischen Sicherheitskurses zusammen.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
Fahrzeugkran (Autokran)
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 h wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
Selbstfahrende Stapler mit Fahrer an Bord
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 h wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
Turmdrehkran (Untendreher und Obendreher)
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 h wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
LKW mit Hebevorrichtung
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 h wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB)
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 h wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS
Betonpumpen
8 h
5 Jahre: Bei Fälligkeit muss der Auffrischungskurs von mindestens 4 h wiederholt werden.
G.v.D. 81/08, Art. 73, Abs. 5; Staat-Regionen-Abkommen vom 22.02.2012; 16 h MICS