SATZUNGEN DES "PARITÄTISCHEN KOMITEES IM BAUWESEN
FÜR AUSBILDUNG UND SICHERHEIT IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN"

1. TITEL: GRÜNDUNG - DAUER - SITZ - ZIELSETZUNGEN

ART. 1 - GRÜNDUNG UND BEZEICHNUNG
Gemäß Artikel 36 des Zivilgesetzbuches wird mit vorliegenden Satzungen das "Paritätische Komitee im Bauwesen für Ausbildung und Sicherheit in der Autonomen Provinz Bozen" istitutionalisiert - kurz "Komitee" genannt - unter Durchführung der gesamtstaatlichen Bestimmungen der Paritätischen Organismen und gemäß Abkommen der Sozialpartner vom 9.11.1996 gegründet.
ART. 2 - SITZ UND DAUER
Der Sitz des Komitees ist in Bozen, Marconi Straße 2. Die Dauer ist zeitlich unbeschränkt.
ART. 3 - ZIELSETZUNGEN DES KOMITEES
Die Zielsetzungen des Komitees sind - für das eigene Territorium - die Förderung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für die Erstausbildung für Jugendliche, die in den Sektor eintreten; Maßnahmen im Bereich der Weiterbildung; Schulung, Umschulung, Spezialisierung und Fortbildung von Arbeitern, Verwaltungsangestellten, technischen Angestellten und leitenden Angestellten gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktes, sowie die Vorbeugung von Unfällen, Hygiene am Arbeitsplatz, körperliche Unversehrtheit der Arbeiter und im allgemeinen die Verbesserung der Arbeitsumwelt im Bausektor.
Zu diesem Zwecke:
a) führt das Komitee Studien und Forschungen durch, sammelt und erarbeitet Daten in diesen Themenbereichen und arbeitet Werbeinitiativen aus;
b) arbeitet das Komitee mit öffentlichen und privaten Körperschaften und Organismen zusammen, die sich mit Berufsausbildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz beschäftigen;
c) fördert das Komitee die Verbreitung, u.a. an den Arbeitsstätten, von Informationsmaterial im Bereich der Berufsbildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
d) organisiert das Komitee Ausbildungskurse hauptsächlich für:
- junge Nichtbeschäftigte oder Arbeitslose, die auf die Arbeit im Sektor vorbereitet werden sollen, Arbeiter aus Nicht-EU-Ländern inbegriffen;
- junge Ober- und Hochschulabgänger;
- Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte, technische und leitende Angestellte) von Unternehmen;
- Arbeiter in Mobilität oder mit Ausbildungsvertrag;
sowie Kurse über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz für Bauarbeiter, auf verschiedensten Ebenen, im Sinne des G.v.D. 81/2008 und nachfolgenden Abänderungen;
e) fördert das Komitee die Ausbildung von speziell ausgebildeten Fachkräften, die für die Anwendung der Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und die Unterrichtung der Arbeiter im Bausektor befähigt sind;
f) leistet das Komitee einen Aufsichts- und Beratungsdienst zugunsten der Bauunternehmen für die Beachtung der Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit und -hygiene.
g) das Komitee führt Tätigkeiten durch, die im Auftrag aller territorialen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, die das Statut unterzeichnen, oder im Auftrag der verbundenen nationalen Organisationen, aufgetragen werden.
Das Komitee verfolgt keine Gewinnabsichten.

2. TITEL: ORGANE DES KOMITEES - ZUSAMMENSETZUNG - BEFUGNISSE

ART. 4 - ORGANE DES KOMITEES
Die Organe des Komitees sind:
a) der Verwaltungsrat
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
ART. 5 - VERWALTUNGSRAT
Der Verwaltungsrat besteht aus 8 Mitgliedern, die wie folgt designiert werden:
- 2 Mitglieder werden gemeinsam von den Unternehmerverbänden aus Industrie ernannt;
- 2 Mitglieder werden gemeinsam von den Unternehmerverbänden aus Handwerk ernannt;
- 4 Mitglieder werden gemeinsam von den lokalen Arbeitnehmerverbänden ernannt.
Auf dieselbe obengenannte Weise ernennen die Verbände 8 stellvertretende Mitglieder (4+4), die die eventuell abwesenden effektiven Mitglieder vollkommen ersetzen.
Art. 6 - AMTSDAUER
Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben vier Jahre lang im Amt und können durch eine schriftliche Bestätigung an alle Sozialpartner im Amt bestätigt werden.
Den ernennenden Organisationen steht es jedoch frei, die Mitglieder auch vor Ablauf des Mandates zu ersetzen.
Diejenigen Mitglieder, die als Nachfolger von eventuell und aus welchem Grund auch immer vor dem Mandatsende ausgeschiedenen Mitgliedern ernannt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Mandatsdauer der ersetzten Mitglieder im Amt.
Innerhalb der dem Ablauf des Vierjahreszeitraumes vorangehenden dreissig Tagen müssen die Verbände die eigenen Vertreter für den folgenden Vierjahreszeitraum ernennen. Bei Fehlen der Ernennung werden die amtierenden Mitglieder stillschweigend für einen weiteren Vierjahreszeitraum bestätigt.
ART. 7 - AMTSVERLUST
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt abwesend sind, verlieren ihr Amt.
ART. 8 - BEFUGNISSE DES VERWALTUNGSRATES
Der Verwaltungsrat ist das einzige beschließende Organ. Er wird vom Präsidenten einberufen. Der Verwaltungsrat tritt normalerweise alle zwei Monate zusammen und immer dann zu außerordentlichen Sitzungen, wenn dies mindestens drei Mitglieder beantragen.
Für die Gültigkeit der Sitzungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder plus einem Mitglied erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit der befürwortenden Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) er verwaltet den Beitrag für Ausbildung und Sicherheit;
b) er genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Haushaltsabschluß;
c) er erfüllt alle Aufgaben, die ihm durch die gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivverträge und Abkommen laut Art. 1 übertragen werden;
d) er genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten hin, den allgemeinen Tätigkeitsplan, in dem die vorgesehenen Ausbildungs- und Vorbeugungsmaßnahmen mit den entsprechenden Kosten angegeben sind; dieser Plan wird unter Berücksichtigung der Marktorientierungen und des Ausbildungsbedarfs, die aus den Daten der Beobachtungsstelle der Bauarbeiterkasse und aus periodischen Befragungen der Südtiroler Bauunternehmen hervorgehen, aufgrund der finanziellen Verfügbarkeiten des Haushaltsjahres erstellt;
e) die Rechnungsprüfer ernennen;
f) er ergreift alle Maßnahmen, die für die Verwirklichung der statutarischen Zwecke erforderlich sind.
ART. 9 - PRÄSIDENT
Eines der von den Arbeitgeberverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglied des Komitees übernimmt auf Vorschlag der lokalen Arbeitgeberverbände das Amt des Präsidenten.
Eines der von den Arbeitnehmerverbänden ernannten Verwaltungsratsmitglied des Komitees übernimmt auf Vorschlag derselben Verbände das Amt des Vize-Präsidenten.
Bei Abwesenheit beauftragt der Präsident den Vize-Präsidenten, ihn zu vertreten, indem er ihm die Zeichnungsberechtigung auf beschränkte Zeit überträgt.
Es ist Aufgabe des Präsidenten, die Anwendung der Satzungen zu beaufsichtigen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates umzusetzen.
Jede Handlung betreffend Entnahme, Auszahlung und Bewegung von Geldmitteln des Komitees muss mit gemeinsamer Unterschrift des Präsidenten und des Vize-Präsidenten erfolgen.
Der Präsident führt den Vorsitz im Verwaltungsrat, ist gesellschaftlich zeichnungsberechtigt und vertritt gesetzlich das Komitee gegenüber Dritten und vor Gericht.
ART. 10 - ORGAN DER RECHNUNGSPRÜFER
Der Verwaltungsrat ernennt ein Organ der Rechnungsprüfer, das entweder:
a) aus einem Kollegium der Rechnungsprüfer besteht, welches sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sind und von denen zwei jeweils von den entsprechenden territorialen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ernannt werden, welche die Satzungen unterzeichnen. Das dritte Mitglied, welches das Amt des Kollegiumspräsidenten übernimmt, wird von den vorgenannten territorialen Unterzeichnern gemeinsam gewählt. Mangels Einvernehmens wird das dritte Mitglied vom Präsidenten des Bozners Gerichtshofes ernannt.
b) oder aus einem einzigen Rechnungsprüfer besteht, der im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen ist.
Das Organ der Rechnungsprüfer versammelt sich regelmäßig und jedes Mal, wenn es der Präsident des Kollegiums der Rechnungsprüfer für notwendig erachtet, bzw. wenn dies von einem Rechnungsprüfer beantragt wird.
Das Organ der Rechnungsprüfer, in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Zusammensetzung, prüft den Jahresabschluss des Komitees auf ihre Übereinstimmung mit den buchhalterischen Unterlagen.
Das Organ der Rechnungsprüfer hat die Aufgaben und Pflichten laut Art. 2403, 2404 und 2407 des ZGB's, soweit anwendbar, inne. Das Organ muss dem Verwaltungsrat eventuelle Unregelmäßigkeiten melden, die während der Ausübung seiner Funktionen festgestellt wurden.
Das Organ der Rechnungsprüfer wird, in der beschlossenen Zusammensetzung, ein jährliches Entgelt ausbezahlt, dessen Höhe von Jahr zu Jahr vom Verwaltungsrat bei Genehmigung des Haushaltsvoranschlages festgestellt wird.
ART. 11 - PROTOKOLLBUCH DER SITZUNGEN
Es wird das Protokollbuch der Sitzungen des Verwaltungsrates eingerichtet, dessen Führung dem Sekretär übergeben wird.
Im Buch werden die besprochenen Themen und die gefaßten Beschlüsse jeder Sitzung festgehalten.
Alle Protokolle müssen vom Präsidenten, vom Vize-Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet werden.

3. TITEL: WIRTSCHAFTLICH-FINANZIELLE VERWALTUNG

ART. 12 - FINANZIERUNGEN
Die Tätigkeit des Komitees wird durch den Beitrag "Fonds für Ausbildung und Sicherheit", der durch die Bauarbeiterkasse Bozen eingenommen wird, finanziert.
Außerdem wird das Komitee zur Durchführung seiner Aufgaben alle ihm verfügbaren Mittel einsetzen, um Finanzierungen von öffentlichen Körperschaften und/oder vom Europäischen Sozialfonds zu erhalten.
ART. 13 - FONDS UND AUSGABEN
Die Beträge gemäß Art. 12 fließen auf ein Kontokorrent, lautend auf "Paritätisches Komitee im Bauwesen für die Ausbildung und die Sicherheit der Autonomen Provinz Bozen" und mit gemeinsamer Zeichnungsberechtigung des Präsidenten und Vize-Präsidenten.
Jegliche Behebung kann daher nur mit gemeinsamer Unterschrift der obengenannten Personen erfolgen.
ART. 14 - GESCHÄFTSJAHR UND BILANZEN
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Die Haushaltsvoranschläge und -abschlüsse werden vom Präsidenten aufgrund der Buchführungen des Sekretariats ausgearbeitet, vom Verwaltungsrat genehmigt und innerhalb von vier Monaten ab Jahresabschluß den lokalen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Genehmigung unterbreitet.
ART. 15 - AUSSCHLUSS EINES ODER MEHRERER MITGLIEDER
Notwendige Bedingung für den Verbleib im Komitee ist ein angemessenes Verhalten in Bezug auf die festgelegten Zwecke.
Die Notwendigkeit, die Tätigkeit des Komitees auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus zu programmieren, verpflichtet alle im Komitee vertretenen Verbände, den Art. 12 des Statutes strikt zu befolgen und einhalten zu lassen, mit der Pflicht, den Beitrag "Fonds für Ausbildung und Sicherheit" über die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen einzuzahlen.
Die Notwendigkeit mit der Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen zusammen zu arbeiten und Ihre Datenbank zu benützen, um die Gesellschaftszwecke des Komitees zu erfüllen, verpflichtet zur Einschreibung in die Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen, sei es für die Unternehmen, wie für ihre Angestellten. Daraus folgt das Verbot der Mitgliedschaft für die im Komitee vertretenen Verbände bei anderen und/oder mit demselben Komitee und der Bauarbeiterkasse der Autonomen Provinz Bozen konkurrierenden bilateralen Organismen im Bauwesen.
Die Verletzung oben angeführter Pflichten hat den Ausschluss aus dem Komitee zur Folge, der vom Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen laut Art. 24, Absatz III, ZGB, und 21, Absatz I, ZGB, ausgesprochen wird.

4. TITEL: SEKRETARIAT

ART. 16 - SEKRETÄR
Es wird das Amt des Sekretärs eingeführt. Der Sekretär arbeitet mit dem Präsidenten bei der Erzielung der statutarischen Zwecke mit. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und verfaßt die entsprechenden Protokolle.
Zudem organisiert er die Verwaltungsarbeit des Komitees, indem er die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates fördert und, auf Anraten des Verwaltungsrates, bedient sich auch eventuell der externen technischen Beratungen.
Er bereitet den Versand der Einberufungen her, sowie all jenes, worum ihn der Verwaltungsrat ersucht.
Der Sekretär ist gemäß Beschluß des Verwaltungsrates bei der Durchführung von Beschlüssen des verwaltenden Organs in Vertretung des Präsidenten und Vize-Präsidenten zeichnungsberechtigt. Letztere können ihn auch schriftlich beauftragen, im Namen und im Auftrag des Komitees zu handeln.

5. TITEL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ART. 17 - STREITFÄLLE
Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Satzungen wird den lokalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden unterbreitet.

Bozen, 28. März 2019